Quellen
Sauna Artikel: https://www.hoeflehner.com/Blog/Tipps-fuer-Ihren-Saunatag
Massage Artikel: https://www.just-deutschland.de/klassische-massage
Wander Artikel: https://www.gehlebt.at/10-verhaltensregeln-weidetiere-almen-oesterreich/
Sauna Artikel: https://www.hoeflehner.com/Blog/Tipps-fuer-Ihren-Saunatag
Massage Artikel: https://www.just-deutschland.de/klassische-massage
Wander Artikel: https://www.gehlebt.at/10-verhaltensregeln-weidetiere-almen-oesterreich/
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Inhaltsersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsdefinitionen
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebr
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers f Schäden an eingebrachten Sachen
§ 12 Haftungsbeschränkungen
§ 13 Tierhaltung
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflung
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag
§ 17 Erflungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 18 Sonstiges
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen f die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegener im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natrliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natliche oder juristische Per
son des In- oder Auslandes, die als Gast oder fr einen Gast einen Beher
bergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungs- vertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, f die sie bestimmt sind, diese unter gewnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mdlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mdlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung er die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten fr die Geldtransaktion (zBÜberweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. F Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Fr in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebhr
Rktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Grden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelt werden.
Rktritt durch den Vertragspartner – Stornogebhr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelt werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebren mlich:
-
bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
-
bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
-
in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
bis 3 Monate 3 Monate bis 1 1 Monat bis 1 In der letzten
Monat Woche Woche
keine Stornogebren 40 % 70 % 90 %
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemlichkeiten unmlich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt f die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht f den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemlichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder mlich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen f das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den lichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die licher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benzung zugänglich sind, und auf die liche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuen.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzlich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzlich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegener f jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rkstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurckbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurkbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere f Verpflegung, sonstiger Auslagen, die f den Vertragspartner gemacht wurden und f allfällige Ersatzansprhe jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, daf ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Grden auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a)
Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden knen, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b)
f die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers f Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB f die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten ergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger f sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB hhstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 er die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzlich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die He einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist f leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch f grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast f das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 F Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet f einen darer hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung ernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der ernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzlich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprhe innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder mlicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers f leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers f leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast f das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der He des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat er eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist er Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegener zur ungeteilten Hand f den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegener Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kdigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemlichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag f die Dauer der Unmlichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts f diese Zeit ist allenfalls nur dann mlich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so knen die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a)
von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rksichtsloses, anstiges oder sonst grob ungehiges Verhalten den rigen Gästen, dem Eigenter, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegener das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegener diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die kperliche Sicherheit schuldig macht;
b)
von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die er die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedftig wird;
c)
die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserflung durch ein als here Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behdliche Verfungen etc) unmlich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kdigungsfrist auflen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelt gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprhe auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger er Wunsch des Gastes fr ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehigen des Gastes nicht kontaktiert werden knen, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten f ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegener dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere f folgende Kosten Ersatzansprhe:
a)
offene Arztkosten, Kosten f Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b)
notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c)
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls f die Desinfektion oder grdliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d)
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e)
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzlich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f)
allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erflungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erflungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt terreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger erdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem tlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, knen Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das f den Wohnsitz des Verbrauchers f Klagen gegen den Verbraucher tlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstkes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen mssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslcken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
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